FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2001
2 K 2363/00
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1519

Zum Ansatz des Teilwerts von halbfertigen Arbeiten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 2363/00

DRsp Nr. 2001/15663

Zum Ansatz des Teilwerts von halbfertigen Arbeiten

Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten sind in den Teilwert halbfertiger Arbeiten auch anteilige darin enthaltene Gewinne einzubeziehen.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bis zum 30. November 1993 Komplementärin der K GmbH & Co. KG. Mit Urkunde vom 26. Mai 1994 wurden die Kommanditanteile der KG rückwirkend zum 1. Dezember 1993 in die Klägerin eingebracht.

Nach Teil II Nr. 1 der Urkunde ist die Einbringung wie folgt geregelt: "Die Einbringung erfolgt zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90 % der in den materiellen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven zum 30. 11. 1993, und zwar mit steuerlicher Wirkung zum 1. 12. 1993."

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin umfasste den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 1994. In der Einbringungsbilanz zum 1. Dezember 1993 wurden u. a. teilfertige Arbeiten mit 16.186.672 DM unter Einbeziehung der noch nicht realisierten Gewinne ermittelt.