FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2009
3 K 12356/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 2001 R 38;
Fundstellen:
DStRE 2010, 525
EFG 2010, 232

Zum Ansatz pauschaler Kilometersätze nach R 38 Abs. 1 LStR bei dienstlicher Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitnehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 12356/06

DRsp Nr. 2010/1211

Zum Ansatz pauschaler Kilometersätze nach R 38 Abs. 1 LStR bei dienstlicher Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitnehmer

1. Wird einem Stpfl. vom ArbG zur privaten und beruflichen Nutzung ein Pkw zur Verfügung gestellt, kann im Bekanntwerden dieser Umstände eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen. 2. Der Ansatz der pauschalen Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR 2001 ist nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine sog. Vollkostenrechnung vorliegen, diese aber unterbleibt, weil sie dem ArbN zu aufwändig ist oder er dafür erforderliche Belege nicht aufbewahrt hat. 3. Für den Ansatz der pauschalen Km-Sätze ist eine Belastung des ArbN mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten unverzichtbar. 4. Eine solche Belastung ist nur gegeben, wenn der ArbN zivilrechtlich oder wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist oder wenn ihm diese Kosten aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten, der ihm das Fahrzeug überlässt, auferlegt werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 2001 R 38;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) in Bestandskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide durch Kürzung von Werbungskosten (Aufwendungen für Dienstreisen) ändern durfte.