BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 98/00
Normen:
HGB § 255 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 575
BFH/NV 2003, 103
BFHE 200, 231
BStBl II 2003, 604
DB 2002, 2627
DStR 2002, 2159
DStRE 2003, 63
NZM 2003, 453
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3824/95

Zum anschaffungsnahen Aufwand

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 98/00

DRsp Nr. 2002/18430

Zum anschaffungsnahen Aufwand

»Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.«

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Mit Vertrag vom 23. Januar 1990 erwarb der Kläger ein im Jahre 1953 errichtetes Mehrfamilienhaus für 200 000 DM; davon entfallen auf das Gebäude unstreitig 170 475 DM. Das Gebäude hat drei Wohnungen, von denen eine im Zeitpunkt des Erwerbs leer stand und zwei vermietet waren; von diesen war eine zum 1. Februar 1990 gekündigt.