FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2001
IV 185/99
Normen:
MOG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; MOG § 10 Abs. 3 ; MOG § 6 Abs. 1 Ziff. 1 ; egv 3665/87 Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 ;

Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen IV 185/99

DRsp Nr. 2002/1008

Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden

Unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung schließen einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung dann nicht aus, wenn die tatsächlich ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis in der Anmeldung also im Kern richtig bezeichnet worden ist. Gesichtspunkte des Mißbrauchs sind vom Verordnungsgeber bereits über die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 berücksichtigt worden. Der Rückforderungsbescheid vom 17.3.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheid vom 23.6.1999 wird insoweit aufgehoben, als die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung einen Betrag von DM 2.624,25 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Normenkette:

MOG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; MOG § 10 Abs. 3 ; MOG § 6 Abs. 1 Ziff. 1 ; egv 3665/87 Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.

Unter dem 21.6.1994, 10.10.1994 und 9.6.1995 meldete die Klägerin Kochhinterschinken von Hausschweinen ohne Knochen unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602.4110.2100 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte zugleich die Zahlung von Ausfuhrerstattung, was der Beklagte mit Erstattungsbescheiden vom 26.8.1994 (94-1...), 9.3.1995 (95-2...) bzw. 25.8.1995 (95-3...) in Höhe von insgesamt DM 35.999,06 gewährte.