Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.
Unter dem 21.6.1994, 10.10.1994 und 9.6.1995 meldete die Klägerin Kochhinterschinken von Hausschweinen ohne Knochen unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602.4110.2100 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte zugleich die Zahlung von Ausfuhrerstattung, was der Beklagte mit Erstattungsbescheiden vom 26.8.1994 (94-1...), 9.3.1995 (95-2...) bzw. 25.8.1995 (95-3...) in Höhe von insgesamt DM 35.999,06 gewährte.
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