FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2000
3 K 1858/99
Normen:
EigZulG § 4 Satz 1;

Zum Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn eine angeschaffte Wohnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 1858/99

DRsp Nr. 2001/2427

Zum Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn eine angeschaffte Wohnung

Der Lauf des Förderzeitraumes für die Eigenheimzulage beginnt bereits im Jahr der Anschaffung einer bewohnbaren Immobilie, während der Anspruch auf Eigenheimzulage erst mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entsteht. Wird die Wohnungsnutzung nicht im Jahr der Anschaffung aufgenommen, weil die angeschaffte Wohnung zunächst renoviert wird, so hindert dies nicht den Beginn des Förderzeitraumes. Die Eigenheimzulage kann dann nicht mehr für alle Jahre des Förderzeitraumes gewährt werden; für die Zeit bis zum Einzug kann aber die Wohnungseigentumsförderung nach § 10i EStG gewährt werden.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn des Förderzeitraumes nach § 3 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG -.

Die Kläger sind Eheleute. Kurz vor ihrer Heirat am 5. Dezember 1997 erwarben die Kläger mit Kaufvertrag vom 14. November 1997 (Eigenheimzulageakte - EZA - Bl. 6 ff.) das bebaute Grundstück ... zu einem Kaufpreis von DM 460.000,-- zum jeweils hälftigen Miteigentum. Das aufstehende Einfamilienhaus wurde 1965 fertiggestellt. Die Übergabe und der Übergang der Nutzungen und Lasten auf die Kläger erfolgte entsprechend den Regelungen des Kaufvertrages am 15. November 1997.