FG Berlin - Beschluss vom 06.07.2004
6 K 6003/02
Normen:
FGO § 108 ;

Zum Anspruch auf Tatbestandsberichtigung

FG Berlin, Beschluss vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 6003/02

DRsp Nr. 2004/14594

Zum Anspruch auf Tatbestandsberichtigung

Eine falsche Tatsachenfeststellung in den Gründen des Urteils lässt den Anspruch auf Tatbestandsberichtigung nicht entfallen.

Normenkette:

FGO § 108 ;

Entscheidungsgründe:

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 in Bezug auf die in den Gründen des Urteils vom 21. April 2004 enthaltene Aussage, der Beteiligte W.xxxxx habe in allen Streitjahren Verluste aus der Beteiligung an der Klägerin erzielt, eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung - FGO - (fälschlich genannt: § 106 FGO) beantragt, da ausweislich der Anlagen zum Bp-Bericht und der Anlagen zu den Feststellungsbescheiden im Jahre 1990 ein Einnahmenüberschuss der Klägerin in Höhe von 10.745,00 DM und des Beteiligten W.xxxxx in Höhe von 878,67 DM erzielt worden sei.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 Abs. 1 FGO ist zulässig, insbesondere wurde der Antrag rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 108 Abs. 1 FGO gestellt.

Der Antrag ist auch begründet. Die in den Gründen des Urteils enthaltene Aussage bezüglich der Verluste in sämtlichen Streitjahren ist objektiv unzutreffend, soweit sie sich auf das Streitjahr 1990 bezieht; sie ist daher im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu berichtigen.