Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte ..., Klage gegen den Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. September 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2002 erhoben. Ohne eine Klagebegründung einzureichen, legten sie das Mandat mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 nieder.
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