FG Berlin - Beschluss vom 25.03.2003
9 K 9368/02
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 ;

Zum Anspruch auf Überlassung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften aus den Gerichtsakten und dem Gericht vorliegenden Akten

FG Berlin, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 9 K 9368/02

DRsp Nr. 2003/8462

Zum Anspruch auf Überlassung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften aus den Gerichtsakten und dem Gericht vorliegenden Akten

Die Verfahrensbeteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Kopien des gesamten Akteninhalts um den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die Klage zu begründen, zumal eine wiederholte Akteneinsicht möglich ist.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte ..., Klage gegen den Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. September 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2002 erhoben. Ohne eine Klagebegründung einzureichen, legten sie das Mandat mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 nieder.