Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 08.09.1998 änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind Ch... (Ch.) ab Januar 1996 mangels Vorlage eines Nachweises über die Berufsausbildung. Zugleich wurde die Erstattung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 1996 bis Mai 1997 in Höhe von insgesamt 3.500 DM festgesetzt. Nach Angabe der Beklagten wurde der Bescheid am 08.09.1998 zur Post gegeben.
Mit Fax-Schreiben vom 13.10.1998 (Dienstag) legte die Klägerin Einspruch ein. Die Beklagte verwarf den Rechtsbehelf wegen Nichteinhaltung der Rechtsbehelfsfrist des § 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) von einem Monat als unzulässig. Die Einspruchsentscheidung wurde am 03.11.1998 abgesandt.
Mit Fax-Schreiben vom 07.12.1998 - Montag -(Bl. 109 KG-Akte) beantragte die Klägerin bei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen den Bescheid vom 08.09.1998 wurde wiederum Einspruch eingelegt.
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