Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung gegenüber der Beklagten betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Mai 2003 zum Verfahren 1 K 1094/01 zusteht, in dem zugunsten der Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 2.451,14 Euro festgesetzt worden waren.
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