FG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2000
1 K 75/99
Normen:
AO § 174 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 335

Zum Anwendungsbereich von § 174 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 75/99

DRsp Nr. 2000/7726

Zum Anwendungsbereich von § 174 AO

1. § 174 AO regelt die rechtswidrige mehrfache Besteuerung desselben Sachverhaltes. 2. Der Umstand, dass die Finanzbehörden vergleichbare Sachverhalte in verschiedenen Veranlagungsjahren unterschiedlich würdigen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Satz 3 AO. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist ein derartiges Vorgehen nicht ausgeschlossen. 3. § 174 AO dient nicht dem Zweck, alle Varianten widerstreitender Steuerfestsetzungen abschließend zu regeln.

Normenkette:

AO § 174 ;

Tatbestand

Umstritten ist, ob eine bestandskräftige Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung geändert werden kann mit dem Ziel, Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Werbungskosten (WK) steuerlich abzuziehen.