FG Köln - Urteil vom 26.06.2000
10 K 6048/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1056

Zum Begriff anderer Arbeitsplatz

FG Köln, Urteil vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 10 K 6048/99

DRsp Nr. 2001/1920

Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz"

Dem Schulleiter einer Grundschule steht für seine berufliche Tätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn ihm im Sekretariatszimmer, das nicht in der Art. eines Großraumbüros mit voneinander abgetrennten Arbeitsbereichen ausgestattet ist, zur Erfüllung seiner Schulverwaltungsaufgaben ein Schreibtisch zur Nutzung überlassen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Schulleiterin und Lehrerin (Unterrichtspensum: 18 Stunden) an einer Grundschule beschäftigt. In ihrer Eigenschaft als Schulleiterin steht ihr in einem zugleich als Schulsekretariat genutzten 20 qm großen Raum des Schulgebäudes ein Schreibtisch zur Verfügung. Dieses Zimmer ist mit Schränken für Verwaltungsunterlagen, 4 Schreibtischen (davon zwei mit PC und Schreibmaschine belegt) sowie einem kleinen Besprechungstisch ausgestattet. Es beherbergt auch die Schülerkartei sowie die Stunden- und Fahrplanorganisation. Die Schulsekretärin verrichtet dort montags, dienstags, donnerstags und freitags für jeweils 4 1/2 Stunden Verwaltungstätigkeiten; ihr ist überdies gestattet, nachmittags Überstunden zum Ausgleich der unterrichtsfreien Zeiten zu erarbeiten.