FG Niedersachsen - Urteil vom 13.04.2011
2 K 278/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 278/09

DRsp Nr. 2011/19019

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

Zum Begriff Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Sucht ein Bezirksleiter regelmäßig bestimmte Filialen auf zur Erfüllung seiner Aufgaben, so handelt es sich bei diesen Filialen grundsätzlich um regelmäßige Arbeitsstätten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und ob er (weitere) Reisekosten einkünftemindernd im Streitjahr (2007) geltend machen kann.