FG München - Urteil vom 22.07.2003
6 K 2636/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 2636/01

DRsp Nr. 2003/11739

Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmer

1. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei dem "häuslichen Arbeitszimmer" um einen Raum handelt. Auch mehrere Räume können als funktionale Einheit zu betrachten sein, die gemeinsam der Abzugsbeschränkung unterliegen. 2. Ein häusliches Arbeitszimmer wird durch seinen grundsätzlichen büromäßigen Charakter bestimmt; es dient der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war in den Streitjahren gewerblich tätig, er baute Großküchen in Kindergärten ein und führte Kundendienste in diesem Bereich durch. Es wurden ca. 300 Küchen betreut.

Im angemieteten Reihenhaus nutzte der Kläger - nach eigenen Angaben - mehrere Räume betrieblich. Es handelte sich dabei um ein Zimmer im ersten Stock und um das ausgebaute Dachgeschoss. Die Ausgaben für den Kellerraum, der zunächst auch als Arbeitszimmer in den Streitjahren bezeichnet wurde, wird im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht.

Der Kläger hatte im Streitzeitraum eine feste Angestellte, die Botendienste und Bürotätigkeiten erledigte. Die Lebensgefährtin des Klägers, hauptberuflich als Erzieherin in einem Kindergarten tätig, arbeitete für den Kläger nebenberuflich ca. 30 Stunden/monatl. im Büro.