FG Hamburg - Urteil vom 28.06.2000
IV 22/96
Normen:
MGV § 6a Abs. 1 ; MGV § 9 Abs. 2 Ziff. 7; EGV 857/84 Art. 12 Buchst. c; EGV 857/84 Art. 12 Buchst. d;

Zum Begriff des Milcherzeugers

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen IV 22/96

DRsp Nr. 2001/1678

Zum Begriff des Milcherzeugers

Wesentliche Voraussetzung für die Zuteilung der Anlieferungsreferenzmenge ist neben der Menge der abgelieferten Milch die Erzeugereigenschaft des Anlieferers. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den milcherzeugenden Betrieb oder die Produktionsmittel nicht eigenverantwortlich leitet oder bewirtschaftet.

Normenkette:

MGV § 6a Abs. 1 ; MGV § 9 Abs. 2 Ziff. 7; EGV 857/84 Art. 12 Buchst. c; EGV 857/84 Art. 12 Buchst. d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Rücknahme einer dem Kläger zugeteilten spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge.

Am 27.6.1989 beantragte der Kläger als ehemaliger Nichtvermarkter bei der Molkerei M die Berechnung der vorläufigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 6a Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV -. Hierzu legt er eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Hannover gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 7 MGV vom 27.6.1989 vor. Unter dem 26.7.1989 setzte die Molkerei M die vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge mit Beginn des 1.4.1989 auf 33.233 kg fest.