FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2002
2 K 1983/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Zum Begriff des Pflegekindes im Kindergeldrecht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 1983/00

DRsp Nr. 2002/18195

Zum Begriff des Pflegekindes im Kindergeldrecht

Ein Pflegekindverhältnis kann erst angenommen werden, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern, insbesondere der leiblichen Mutter, abgebrochen ist. Dies kann bei einem schulpflichtigen Kind, das nur wegen familiärer Streitigkeiten vorübergehend in den Haushalt seiner Tante aufgenommen worden war und nach knapp fünf Monaten wieder im Haushalt seiner Mutter lebte, nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn ... für den Zeitraum Dezember 1999 bis April 2000 Kindergeld zusteht.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.02.2000 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn ..., geb. am 11. ... 1983, ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM mit der Begründung fest, Frau ..., die Tante des Kindes, habe das Kind in ihren Haushalt aufgenommen und habe somit den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Einspruch der Klägerin hiergegen mit der Begründung, der Sohn ... habe nur vorübergehend in ... bei ihrer Schwester wegen familiärer Streitigkeiten gelebt, blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung der Beklagten ist u. a. ausgeführt, dass ... seit dem 09.09.1999 auf Dauer in den Haushalt seiner Tante aufgenommen worden sei.