BFH - Beschluss vom 20.07.2010
II B 144/09
Normen:
§ 2 Abs 2b KraftStG 2002 vom 21.12.2006; § 18 Abs 5 KraftStG; Anh 2 Abschn A Nr 5.1 EWGRL 156/70; § 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2121
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 165/08

Zum Begriff des Wohnteils i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStGKein Klärungsbedarf gegeben, wenn Rechtsfrage bereits beantwortet ist

BFH, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen II B 144/09

DRsp Nr. 2010/16230

Zum Begriff des "Wohnteils" i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStGKein Klärungsbedarf gegeben, wenn Rechtsfrage bereits beantwortet ist

NV: Außerhalb eines Kraftfahrzeugs belegene Flächen gehören nicht zum Wohnteil eines Fahrzeugs.

Normenkette:

§ 2 Abs 2b KraftStG 2002 vom 21.12.2006; § 18 Abs 5 KraftStG; Anh 2 Abschn A Nr 5.1 EWGRL 156/70; § 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Fahrzeugs der Marke VW T4, welches sie im März 2006 dergestalt umbaute, dass sie einen Kühlschrank mit Spülbecken und Wasserablauf sowie eine seitlich klappbare Halterung für einen Kochtisch einbaute. Seither verfügt das Fahrzeug zudem über eine Schlafgelegenheit (umbaubare hintere Sitzbank). Am hinteren Teil des Fahrzeugs lässt sich bei geöffneter Heckklappe ein Vorzelt anbringen, welches es erlaubt, die im Fahrzeugheck eingebaute Spüle und Kochgelegenheit zu nutzen. Das Fahrzeug hat nach dem Umbau ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 805 kg und weist im Wohnteil eine geringere Stehhöhe als 170 cm auf.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte das Fahrzeug mit Wirkung ab dem 15. März 2006 als "sonstiges Fahrzeug" und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf 172 EUR fest.