FG Hamburg - Beschluss vom 15.05.2009
2 V 115/09
Normen:
FGO § 69;
Fundstellen:
EFG 2009, 1662

Zum Begründungsumfang für Anträge auf AdV

FG Hamburg, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 2 V 115/09

DRsp Nr. 2009/17645

Zum Begründungsumfang für Anträge auf AdV

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der unter der Behauptung gestellt wird, wegen Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen könnten diese nicht in zumutbarer Weise eingesehen werden und deswegen könnten Einspruch und Aussetzungsantrag nicht näher begründet werden, kann jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn diese Behauptung nicht hinreichend dargelegt oder nicht glaubhaft gemacht wird. Die Behauptung, der angefochtene Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, sei nicht begründet gewesen, weswegen auch die Einwendungen gegen den Bescheid nicht näher begründet werden könnten, enthebt den Antragsteller grundsätzlich nicht der Obliegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass gegen den Geschäftsführer einer Körperschaft im Zusammenhang mit Steuerdelikten der Gesellschaft strafrechtlich ermittelt wird (im Anschluss an BFH vom 14. Mai 2008, V B 227/07, BFG/NV 2008, 1371).

Normenkette:

FGO § 69;

Tatbestand:

I.