FG Hamburg - Urteil vom 12.02.2010
4 K 243/08
Normen:
AO § 171 Abs. 8; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Zum Bestimmtheitserfordernis eines Antrags nach § 171 Abs. 8 AO

FG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 243/08

DRsp Nr. 2010/7142

Zum Bestimmtheitserfordernis eines Antrags nach § 171 Abs. 8 AO

Ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hemmt die Festsetzungsverjährung auch dann, wenn er die zu befreiende Strommenge nicht beziffert, sofern die betreffende Anlage benannt oder bestimmbar ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 8; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein stromerzeugendes Unternehmen, das in diesem Rechtsstreit die Erstattung von Stromsteuer für das Jahr 2001 für Strom aus 6 Deponiegaskraftwerken (A, B, C, D, E, F) begehrt. Der dort erzeugte Strom wäre nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromgesetz (StromStG) in Höhe von EUR 139.716,92 steuerbefreit, sofern - worüber die Beteiligten allein streiten - die Klägerin rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.