FG München - Urteil vom 04.06.2002
13 K 2365/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG (1990) § 22 Nr. 2 ; EStG (1990) § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;

zum Bild des Gewerbebetreibenden; Nachweis der Nachhaltigkeit; Einkommensteuer 1992 - 1997

FG München, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 2365/01

DRsp Nr. 2002/14607

zum "Bild" des Gewerbebetreibenden; Nachweis der Nachhaltigkeit; Einkommensteuer 1992 - 1997

Der verlustreiche Verkauf einer Doppelhaushälfte stellt in der Regel ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar. An den Nachweis einer gleichwohl gegebenen Gewerbsmäßigkeit, insbes. Nachhaltigkeit der Betätigung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG (1990) § 22 Nr. 2 ; EStG (1990) § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1991 - 1997 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin ist technische Sekretärin und absolvierte zusätzlich eine Ausbildung als technische Zeichnerin. Ihre Tätigkeit auf diesen Gebieten wurde vom Beklagten (Finanzamt - FA -) aufgrund einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) als gewerblich eingestuft (siehe Bp-Bericht vom 20. März 1996 betr. die Klägerin Tz. 1.2, Seite 4f.) und entsprechend veranlagt. Der Kläger ist Architekt und betreibt als freiberuflicher Einzelunternehmer ein Planungs- und Beratungsbüro für Bauleitplanungen. Seine Auftraggeber sind überwiegend öffentlich-rechtliche Körperschaften.