(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1991 - 1997 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin ist technische Sekretärin und absolvierte zusätzlich eine Ausbildung als technische Zeichnerin. Ihre Tätigkeit auf diesen Gebieten wurde vom Beklagten (Finanzamt - FA -) aufgrund einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) als gewerblich eingestuft (siehe Bp-Bericht vom 20. März 1996 betr. die Klägerin Tz. 1.2, Seite 4f.) und entsprechend veranlagt. Der Kläger ist Architekt und betreibt als freiberuflicher Einzelunternehmer ein Planungs- und Beratungsbüro für Bauleitplanungen. Seine Auftraggeber sind überwiegend öffentlich-rechtliche Körperschaften.
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