FG Berlin - Beschluss vom 17.03.2003
1 B 1464/02
Normen:
FörG § 4 Abs. 1 Satz 5 ; FörG § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ; AO § 42 ;

Zum Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem Fördergebietsgesetz

FG Berlin, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 1 B 1464/02

DRsp Nr. 2003/17246

Zum Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem Fördergebietsgesetz

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob und inwieweit bei der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem FördG eine Zahlung als willkürlich anzusehen ist.

Normenkette:

FörG § 4 Abs. 1 Satz 5 ; FörG § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Änderungen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1996 und 1997 sowie der Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG auf den 31.12.1996, die der Antragsgegner infolge einer bei der Antragstellerin in der Zeit vom 9. April 2001 bis zum 14. November 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vorgenommen hat.