I.
Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger (Kl) erzielt als ordentlicher Professor an der A-Universität Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ferner als Schriftsteller selbständige Einkünfte, sowie negative Einkünfte aus der Vermietung von Wohngebäuden. Er ist an der ... Fakultät der A-Universität beschäftigt und Inhaber eines Lehrstuhls für ....
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