FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2013
1 K 166/12
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 25 Abs. 3 Satz 4; AO § 150 Abs. 1; AO § 150 Abs. 3;

Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 166/12

DRsp Nr. 2013/22630

Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift

Das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift ist auch dann erfüllt, wenn die Unterschrift dem Finanzamt nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich als (Tele-)Kopie übermittelt wird. Dem steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen bei der Unterschriftsleistung nur Teile der Erklärung körperlich vorgelegen haben, wenn festgestellt werden kann, dass er vor die-sem Zeitpunkt Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erklärung genommen hat.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 25 Abs. 3 Satz 4; AO § 150 Abs. 1; AO § 150 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt (Bekl) verpflichtet ist, die Klä-gerin (Kl) für den Veranlagungszeitraum 2007 gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuer-gesetz (EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen.