FG Niedersachsen - Urteil vom 07.07.2016
6 K 11029/14
Normen:
AO § 42; § 15 Abs. 2 EStG 2002; § 15 Abs. 2 EStG 2009; EStG VZ 2006; EStG VZ 2007; EStG VZ 2008; EStG VZ 2009; EStG VZ 2010;

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten beim gewerblichen Grundstückshandel; Zum Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 6 K 11029/14

DRsp Nr. 2019/2394

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten beim gewerblichen Grundstückshandel; Zum Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel

Normenkette:

AO § 42; § 15 Abs. 2 EStG 2002; § 15 Abs. 2 EStG 2009; EStG VZ 2006; EStG VZ 2007; EStG VZ 2008; EStG VZ 2009; EStG VZ 2010;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von Grund und Boden durch den Kläger an seine Ehefrau (die Klägerin) einen Mißbrauch von Gestaltungsrechten gem. § 42 der Abgabenordnung (AO) darstellt, mit der Folge, dass die der Veräußerung nachfolgende Erschließung, Parzellierung und Weiterveräußerung dem Kläger (und nicht der Klägerin) als gewerblichem Grundstückshandel zuzurechnen ist.

Die Kläger bewirtschaften gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Die Betriebsgrundstücke stehen zum Teil im Eigentum des Klägers (Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der GbR), weitere Flächen sind gepachtet. Der Kläger erzielt daneben gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage sowie landwirtschaftliche Einkünfte als Einzelunternehmer. Die Klägerin ist nichtselbständig als kaufmännische Angestellte tätig.