Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von Grund und Boden durch den Kläger an seine Ehefrau (die Klägerin) einen Mißbrauch von Gestaltungsrechten gem. § 42 der Abgabenordnung (AO) darstellt, mit der Folge, dass die der Veräußerung nachfolgende Erschließung, Parzellierung und Weiterveräußerung dem Kläger (und nicht der Klägerin) als gewerblichem Grundstückshandel zuzurechnen ist.
Die Kläger bewirtschaften gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Die Betriebsgrundstücke stehen zum Teil im Eigentum des Klägers (Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der GbR), weitere Flächen sind gepachtet. Der Kläger erzielt daneben gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage sowie landwirtschaftliche Einkünfte als Einzelunternehmer. Die Klägerin ist nichtselbständig als kaufmännische Angestellte tätig.
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