OLG Koblenz - Urteil vom 18.03.2003
3 U 1027/02
Normen:
BGB § 389 ; BGB § 611 ; BGB § 626 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1070
VersR 2004, 389

Zum Nachbesserungsrecht des bisherigen Steuerberaters vor Beauftragung eines anderen Steuerberaters mit Mängelbeseitigung

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 U 1027/02

DRsp Nr. 2003/11635

Zum Nachbesserungsrecht des bisherigen Steuerberaters vor Beauftragung eines anderen Steuerberaters mit Mängelbeseitigung

»Will ein Mandant die Beseitigung der Mängel der Leistung seines bisherigen Steuerberaters durch einen anderen Berater vornehmen lassen, muss er dem für die Mängel verantwortlichen Steuerberater in der Regel zunächst die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel einräumen.«

Normenkette:

BGB § 389 ; BGB § 611 ; BGB § 626 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in A........, führte für die Beklagte, eine Ingenieurgesellschaft, die Lohnbuchhaltung und erstellte für diese die Jahresabschlüsse sowie die Umsatzsteuererklärungen. Ihre Honorarforderung in Gesamthöhe von 17.077,17 DM (8.731,42 EURO) hat sie mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten geltend gemacht.