FG Niedersachsen - Urteil vom 15.04.2010
10 K 11283/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21;

Zum Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Wohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 10 K 11283/09

DRsp Nr. 2010/22927

Zum Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Wohnung

1. Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung im Hinblick auf eine spätere Vermietung als WK geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als vorab entstandene WK abgezogen werden, wenn der Stpfl. den Schluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. 2. Die Absicht zur Fremdvermietung ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände zu erkennen. Insoweit obliegt die Feststellungslast dem Stpfl. 3. Die Vermietungsabsicht bleibt bestehen, solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. 4. Kann ein Stpfl. nicht darlegen, wann und wo er Anzeigen geschaltet bzw. einen Makler zwecks Durchführung der Vermietung beauftragt hat, so reicht das nicht aus, die Vermietungsabsicht darzulegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren die Absicht hatte, eine ihm gehörende Doppelhaushälfte zu vermieten.

Der Kläger ist Postbeamter. Seine Dienststelle befindet sich in Bonn. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger - auch in den Streitjahren - Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.