FG München - Urteil vom 02.04.2009
6 K 232/08
Normen:
AO § 362;

Zum Nachweis einer Einspruchsrücknahme

FG München, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 232/08

DRsp Nr. 2009/22962

Zum Nachweis einer Einspruchsrücknahme

1. Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. 2. Eine fristgerechte Rücknahme des Einspruchs liegt nicht vor, wenn ein entsprechendes Rücknahmeschreiben in den Finanzamtsakten nicht enthalten ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er vor Ergehen der Einspruchsentscheidung den Einspruch tatsächlich zurückgenommen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 362;

Tatbestand:

I.

Nachdem die Kläger zunächst für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen mit dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 20. April 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 109.902 EUR wurde die Einkommensteuer auf 33.560 EUR festgesetzt.