1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Nachdem die Kläger zunächst für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen mit dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 20. April 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 109.902 EUR wurde die Einkommensteuer auf 33.560 EUR festgesetzt.
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