FG München - Urteil vom 12.06.2002
4 K 3463/01
Normen:
BewG § 145 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 9 Abs. 2 S. 3 ;

Zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 6 BewG

FG München, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 3463/01

DRsp Nr. 2002/13625

Zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 6 BewG

Einen über ein vorgelegtes Gutachten hinausgehenden niedrigeren gemeinen Wert hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, sofern es sich nicht schon um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse (Zufahrt, Nutzungsrechte) handelt.

Normenkette:

BewG § 145 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 9 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des sog. Mindestwertes gemäß § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG).

Der Beklagte (Finanzamt - FA -) nahm mit Bescheid vom 28. Februar 2000 eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 20. August 1997 vor.

Nach den Angaben zur Feststellung des Grundbesitzwertes auf den Besteuerungszeitpunkt 20. August 1997 (Tag der Schenkung) wurde für das Grundstück ... der Grundstückswert nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 BewG auf 516.000 DM festgesetzt.

Die Wertermittlung wurde wie folgt vorgenommen:

Grundstücksfläche 1.769 qm x Bodenrichtwert = 365 DM (einschließlich 40 DM Erschließung) = 645.685 DM ./. Abschlag 20 % = 129.137 DM = 516.548 DM, abgerundet 516.000 DM.