FG München - Beschluss vom 29.04.2002
4 V 5084/01
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Zum Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 146 Abs. 5 BewG

FG München, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 4 V 5084/01

DRsp Nr. 2002/13634

Zum Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 146 Abs. 5 BewG

Das bloße Absinken der Bodenrichtwerte zum Stichtag 1.1.1996 führt noch nicht zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gemäß § 146 Abs. 7 BewG.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks ermittelte Mindestwert von einem unrichtigen Richtwert für den Grund und Boden ausgeht, sowie, ob es sich bei dem zu bewertenden Objekt um 11 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten oder um eine wirtschaftliche Einheit handelt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Sammelbescheides vom 28.09.2001 in Höhe von 279.926 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 () an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 , BStBl. II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen: