OLG Celle - Urteil vom 12.01.2000
9 U 126/99
Normen:
GmbHG § 43 ; EStG § 42 d ; EGBGB Art. 28 ; LugÜ Art. 5 ;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 1151
NZG 2000, 595
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 49/98

Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Klagen gegen einen im Ausland lebenden Beklagten, wenn die Vollstreckung im Heimatstaat des Beklagten nach internationalen Recht nicht möglich ist, Erfüllungsort der Pflichten eines im Ausland lebenden Geschäftsführers einer inländischen GmBH, aus seinem Geschäftsführervertrag

OLG Celle, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 9 U 126/99

DRsp Nr. 2002/10255

Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Klagen gegen einen im Ausland lebenden Beklagten, wenn die Vollstreckung im Heimatstaat des Beklagten nach internationalen Recht nicht möglich ist, Erfüllungsort der Pflichten eines im Ausland lebenden Geschäftsführers einer inländischen GmBH, aus seinem Geschäftsführervertrag

»1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen im Ausland lebenden Beklagten ist auch dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung im Heimatstaat des Beklagten nach internationalem Recht nicht möglich ist.2. Die Pflichten eines im Ausland lebenden Geschäftsführers einer inländischen GmbH aus seinem Geschäftsführervertrag sind regelmäßig am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.3. Ein Geschäftsführer verletzt seine Pflicht und kann gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommen werden, wenn er die Gesellschaft mit der Zusage, in seinem Heimatstaat entsprechende Lohnsteuer zu zahlen, zur Auszahlung von Bruttobezügen veranlasst.«

Normenkette:

GmbHG § 43 ; EStG § 42 d ; EGBGB Art. 28 ; LugÜ Art. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten (zum Teil aus abgetretenem Recht des Konkursverwalters über das Vermögen der #######) Schadensersatz wegen Lohnsteuernachforderungen.