Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002.
Der Kläger, Jahrgang 0000, und seine Ehefrau, Jahrgang 0000, betrieben seit 0000 bzw. 0000 jeweils getrennt einen ...großhandel und einen ...einzelhandel auf demselben Betriebsgelände.
Seit 1997 bemühten sich die Kläger darum einen Nachfolger für ihre Unternehmen zu finden, was ihnen im Juli 1998 gelang.
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