FG Köln - Urteil vom 30.06.2004
8 K 4932/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 47

Zum rückwirkenden In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

FG Köln, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 8 K 4932/01

DRsp Nr. 2004/16032

Zum rückwirkenden In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

1. Das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zum 1. Januar 1999 ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Veräußerungsvorgänge erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war. 2. Die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 Abs. 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung des § 34 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu erstrecken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002.

Der Kläger, Jahrgang 0000, und seine Ehefrau, Jahrgang 0000, betrieben seit 0000 bzw. 0000 jeweils getrennt einen ...großhandel und einen ...einzelhandel auf demselben Betriebsgelände.

Seit 1997 bemühten sich die Kläger darum einen Nachfolger für ihre Unternehmen zu finden, was ihnen im Juli 1998 gelang.