FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2009
15 K 421/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 150

Zum sachlichen Anwendungsbereich der öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG - Beamter; Rentenversicherungsanwartschaft; Leibrente; Berufsständische Versorgungseinrichtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 421/08

DRsp Nr. 2009/22144

Zum sachlichen Anwendungsbereich der öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG - Beamter; Rentenversicherungsanwartschaft; Leibrente; Berufsständische Versorgungseinrichtung

1. Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bb Satz 2 EStG in dem Sinn, dass bei Prüfung der Überschreitung der Beitragshöchstgrenze die von einem Beamten erdienten Pensionsanwartschaften fiktiv in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und bei der Überprüfung der Höchstgrenze zu den von diesen ggf. gezahlten freiwilligen Beiträgen hinzu addiert werden, ist nicht zulässig. Eine solche Auslegung würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. 2. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG verstößt hinsichtlich der Erfassung von Leibrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung, wenn eine solche beim konkreten Stpfl. nicht eingetreten ist. 3. Die Vorschrift führt im Zusammenwirken mit der Anrechnung von Teilen einer Leibrente auf eine Beamtenpension nach § 55 BVG nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Stpfl.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3;

Tatbestand: