OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2005
I-23 U 201/04
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; EStG § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; BGB § 249 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 282 (a.F.) ; BGB § 288 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 321
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.08.2004

Zum Schadensersatz bei unterbliebener steuerlicher Beratung hinsichtlich steuerlicher Ersparnisse durch einen Kirchenaustritt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen I-23 U 201/04

DRsp Nr. 2005/5361

Zum Schadensersatz bei unterbliebener steuerlicher Beratung hinsichtlich steuerlicher Ersparnisse durch einen Kirchenaustritt

Belehrungsbedarf des Steuerberaters, über eine Mehrbelastung durch die Kirchensteuer bei einer Gewinnausschüttung einer GmbH, besteht auch dann, wenn die Mandanten des Beraters schon langjährige Kirchensteuerzahler sind. Ein Steuerberater der mit umfassenden Steuerberatung beauftragt ist, muss regelmäßig von sachunkundigen Mandanten ausgehen, darüber hinaus ist der Steuerberater verpflichtet seine Mandanten möglichst vor Schäden zu bewahren. Die Beratungspflicht im Zusammenhang mit dem Anfallen von Kirchensteuer ist nicht grundsätzlich deshalb ausgeschlossen, weil die Kirchensteuer die automatische Folge der Mitgliedschaft in Kirche ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; EStG § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; BGB § 249 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 282 (a.F.) ; BGB § 288 Abs. 1 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die klagenden Eheleute nehmen den Beklagten wegen positiver Verletzung des Steuerberatervertrages auf Ersatz von Kirchensteuern in Anspruch, die das Finanzamt gegen sie für das Veranlagungsjahr 2001 festsetzte.