FG Nürnberg - Urteil vom 24.06.2003
I 89/01
Normen:
EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 64 Abs. 1 ; FGO § 65 ;

Zum Umfang der Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung sowie zur Wirksamkeit der Klageerhebung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen I 89/01

DRsp Nr. 2003/11761

Zum Umfang der Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung sowie zur Wirksamkeit der Klageerhebung

1. Zur Frage des Verlustes der Nutzungswertbesteuerung, wenn der Steuerpflichtige im Jahr 1990 im Zuge einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an der eigengenutzten Wohnung erwirbt. 2. Eine vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen nicht unterschriebene Klageschrift genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht. 3. Unterlässt es der Steuerberater, die von der Schreibkraft erstellte Klageschrift noch einmal zu überprüfen und unterbleibt deshalb die Unterschrift, so verletzt er seine Sorgfaltspflichten. 4. Bereits diese einfache Fahrlässigkeit rechtfertigt die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 64 Abs. 1 ; FGO § 65 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wirksam Klage erhoben wurde und in welchem Umfang die Nutzungswertbesteuerung der eigengenutzten Wohnung durchzuführen ist.