Strittig ist, ob bei einem "Rubbellos-Adventskalender" auch die Erlösanteile für den Adventskalender, für die Provisionen der Verkaufsstellen und für eine Spendeninitiative der Lotteriesteuer unterfallen.
Die Klägerin veranstaltet in der Rechtsform einer GmbH Wetten, Lotterien und Ausspielungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz und Luxemburg (Bl. 53 PA).
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