FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2002
1 K 215/97
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 9 ; FGO § 79b ; TGV § 5a ;

Zum Umfang der Nachweispflicht für Dienstreisen und Familienheimfahrten; Einkommensteuer 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 1 K 215/97

DRsp Nr. 2003/11809

Zum Umfang der Nachweispflicht für Dienstreisen und Familienheimfahrten; Einkommensteuer 1993 und 1994

Macht ein Steuerpflichtiger zur Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Dienstreisen und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend, so hat er diese steuermindernden Umstände spätestens im Rahmen der Nachweisaufforderung nach § 79b AO durch Einzelaufstellung zu belegen, da weder das Finanzamt noch das Finanzgericht verpflichtet sind, diese Umstände aus unzureichenden Unterlagen (hier: qualitativ schlechte Ablichtungen von Dienstreiseanträgen und Anträgen auf Reisebeihilfen für Familienheimfahrten nach § 5a TGV) für den Steuerpflichtigen herauszusuchen.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 9 ; FGO § 79b ; TGV § 5a ;

Tatbestand:

Strittig ist der Abzug vom Beklagten nicht anerkannter Werbungskosten und Sonderausgaben sowie einer Steuerermäßigung nach § 34 f EStG bei den Einkommensteuerveranlagungen 1993 und 1994.

Der Kläger ist Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit. In dieser Eigenschaft war er in den Streitjahren 1993 und 1994 in den neuen Bundesländern eingesetzt. Dieser Einsatz beruhte lt. einem Schreiben des Klägers vom 30.09.1995 auf einer Versetzung.