Strittig ist der Abzug vom Beklagten nicht anerkannter Werbungskosten und Sonderausgaben sowie einer Steuerermäßigung nach § 34 f EStG bei den Einkommensteuerveranlagungen 1993 und 1994.
Der Kläger ist Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit. In dieser Eigenschaft war er in den Streitjahren 1993 und 1994 in den neuen Bundesländern eingesetzt. Dieser Einsatz beruhte lt. einem Schreiben des Klägers vom 30.09.1995 auf einer Versetzung.
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