OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2006
25 U 40/06
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 67/06

Zum Umfang des Schutzbereiches eines Steuerberatervertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 25 U 40/06

DRsp Nr. 2008/21485

Zum Umfang des Schutzbereiches eines Steuerberatervertrages

Soll ein Steuerberater ein Gestaltungsmodell entwickeln in, welches beide Eheleute einbezogen sind, dann ist dies nicht mit der Einbeziehung eines Ehegatten in einen Anwaltsvertrag der den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Inhalt hatte vergleichbar. Auch der Ehegatte der nicht Vertragspartner ist wird in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages mit einbezogen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 09. August 2006 Bezug genommen.

Der Schriftsatz der Beklagten gibt keine Veranlassung, von der in dem Hinweis niedergelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen.

Der Kläger war - wenn man nicht bereits einen konkludenten Auskunftsvertrag annehmen will - jedenfalls in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der I GmbH & Co KG (im folgenden I) bestehenden Steuerberatungsvertrag einbezogen.