Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 09. August 2006 Bezug genommen.
Der Schriftsatz der Beklagten gibt keine Veranlassung, von der in dem Hinweis niedergelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen.
Der Kläger war - wenn man nicht bereits einen konkludenten Auskunftsvertrag annehmen will - jedenfalls in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der I GmbH & Co KG (im folgenden I) bestehenden Steuerberatungsvertrag einbezogen.
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