I. Streitig ist, ob bei Bildung einer Ansparrücklage für die Aufzucht von Milchkühen gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Schlachtwert anzusetzen ist.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1998) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit der Aufzucht von Rindern und Schweinen. Den Gewinn seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für das Normalwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte.
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