BFH - Urteil vom 31.08.2006
IV R 26/05
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BB 2006, 2290
BB 2006, 2352
BFH/NV 2006, 2201
BFHE 214, 557
BStBl II 2006, 910
DB 2006, 2212
DStRE 2006, 1503
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4968/02

Zum Umfang einer Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens

BFH, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen IV R 26/05

DRsp Nr. 2006/24928

Zum Umfang einer Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens

»Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.«

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei Bildung einer Ansparrücklage für die Aufzucht von Milchkühen gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Schlachtwert anzusetzen ist.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1998) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit der Aufzucht von Rindern und Schweinen. Den Gewinn seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für das Normalwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte.