Der Bescheid vom 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung des ver-bleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wird dahin abgeändert, dass
für den Kläger vortragsfähige negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den 31.12.2003 von 38.340,00 EUR festgestellt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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