I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller gewerbliche Einkünfte insoweit zuzurechnen sind, als sie für 1996 den Betrag von 10.900 DM, für 1997 den Betrag von 20.000 DM und für 1998 den Betrag von 30.000 DM übersteigen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 10. November 2004 bzw. vom 22. Februar 2005, den Bericht über die Fahndungsprüfung vom 18. Juni 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bzw. der Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Jahre 1996 - 1998 insoweit wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, als die gewerblichen Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1996 den Betrag von 10.900 DM, für 1997 den Betrag von 20.000 DM und für 1998 den Betrag von 30.000 DM übersteigen. Dementsprechend sind auch die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide für 1996 - 1998 auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|