FG Nürnberg - Urteil vom 31.01.2002
IV 107/01
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; EStG § 32c ;

Zum Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid

FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen IV 107/01

DRsp Nr. 2003/8254

Zum Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch dann anwendbar, wenn eine im Grundlagenbescheid verfahrensrechtlich gebotene aber unterlassene Regelung (Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG auf gewerbliche Beteiligungseinkünfte) in einen Folgebescheid aufgenommen wurde.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; EStG § 32c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 32c EStG auf eine als gewerblichen Gewinn anzusetzende Gewinnausschüttung einer Körperschaft.

Die Kläger und deren Sohn A sind jeweils zu 1/3 Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft Z, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Produktionsgrundstück Y-Straße, B an die GmbH vermietet. Anteilseigner der GmbH sind wiederum die Kläger und A.

In den für die Grundstücksgemeinschaft eingereichten Feststellungserklärungen für die Feststellungszeiträume bis einschließlich 1999 ist der Kläger als Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten benannt. Dementsprechend ergingen an ihn als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten folgende Feststellungsbescheide für 1994:

8. 1. 1996 § 164 Abs. 1 AO 3.786.903 DM 3.752.530 DM

22. 7. 1997 § 164 Abs. 2 AO 3.798.9034 DM 3.764.530 DM

12. 7. 1999 § 164 Abs. 2 und 3 Satz 1 AO 3.794.555 3.750.530 DM (ohne Veräußerungsgewinn)