Streitig ist die Anwendung des § 32c EStG auf eine als gewerblichen Gewinn anzusetzende Gewinnausschüttung einer Körperschaft.
Die Kläger und deren Sohn A sind jeweils zu 1/3 Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft Z, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Produktionsgrundstück Y-Straße, B an die GmbH vermietet. Anteilseigner der GmbH sind wiederum die Kläger und A.
In den für die Grundstücksgemeinschaft eingereichten Feststellungserklärungen für die Feststellungszeiträume bis einschließlich 1999 ist der Kläger als Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten benannt. Dementsprechend ergingen an ihn als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten folgende Feststellungsbescheide für 1994:
8. 1. 1996 § 164 Abs. 1 AO 3.786.903 DM 3.752.530 DM
22. 7. 1997 § 164 Abs. 2 AO 3.798.9034 DM 3.764.530 DM
12. 7. 1999 § 164 Abs. 2 und 3 Satz 1 AO 3.794.555 3.750.530 DM (ohne Veräußerungsgewinn)
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|