Zum Verhältnis von AdV und eAo beim Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO
FG München, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 5 V 1840/13
DRsp Nr. 2013/20509
Zum Verhältnis von AdV und eAo beim Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258AO
§ 114FGO ist trotz des generellen Vorrangs des Antrags auf AdV bei Pfändungsmaßnahmen anwendbar, wenn sich das Begehren des Antragstellers auf die einstweiige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258AO richtet.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.