FG München - Beschluss vom 31.07.2013
5 V 1840/13
Normen:
FGO § 114; AO § 258;

Zum Verhältnis von AdV und eAo beim Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO

FG München, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 5 V 1840/13

DRsp Nr. 2013/20509

Zum Verhältnis von AdV und eAo beim Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO

§ 114 FGO ist trotz des generellen Vorrangs des Antrags auf AdV bei Pfändungsmaßnahmen anwendbar, wenn sich das Begehren des Antragstellers auf die einstweiige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO richtet.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FGO § 114; AO § 258;

Gründe:

I.