FG München - Urteil vom 07.05.2003
4 K 2671/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4 ; BauGB § 144 ;

Zum Verhältnis zwischen § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG

FG München, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 2671/00

DRsp Nr. 2003/9924

Zum Verhältnis zwischen § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG

Eine Besteuerung des Erwerbs nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG entfällt wenn die streitbefangenen Grundstücke mangels der erforderlichen Genehmigung nach § 144 BauGB noch nicht zum Vermögen der GmbH gehörten, deren sämtliche Anteile übertragen wurden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4 ; BauGB § 144 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bei der Übertragung aller Anteile einer GmbH dieser Grundstücke zuzurechnen waren.

Die S. GbR war alleinige Gesellschafterin der X Bauträger GmbH (künftig X).

Mit dem streitbefangenen Vertrag vom 09.12.1994 (Bl. 1 FA-Akte) wurden sämtliche Anteile der X an die Klägerin zum Kaufpreis von 70.000 DM mit Wirkung zum 31.12.1994, 24.00 Uhr abgetreten. Alleinige Gesellschafter der S. GbR als auch der Klägerin waren die Herren L. und M. S.