I.
Streitig ist, ob bei der Übertragung aller Anteile einer GmbH dieser Grundstücke zuzurechnen waren.
Die S. GbR war alleinige Gesellschafterin der X Bauträger GmbH (künftig X).
Mit dem streitbefangenen Vertrag vom 09.12.1994 (Bl. 1 FA-Akte) wurden sämtliche Anteile der X an die Klägerin zum Kaufpreis von 70.000 DM mit Wirkung zum 31.12.1994, 24.00 Uhr abgetreten. Alleinige Gesellschafter der S. GbR als auch der Klägerin waren die Herren L. und M. S.
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