FG Hamburg - Beschluss vom 06.06.2003
VII 107/03
Normen:
DBAGB Art. 2 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ;

Zum Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des DBA Großbritannien

FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen VII 107/03

DRsp Nr. 2003/12395

Zum Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des DBA Großbritannien

Eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen inländischen Personengesellschaft, die ihrerseits eine Betriebsstätte im Inland unterhält, ist eine Betriebsstätte im Sinne des DBA Großbritannien

Normenkette:

DBAGB Art. 2 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin im Inland steuerpflichtig ist.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine in Großbritannien ansässige, einer inländischen GmbH vergleichbaren Gesellschaft. Die Antragstellerin ist an einer in Hamburg ansässigen GmbH und Co. KG, die hier eine Betriebsstätte unterhält, als Kommanditistin beteiligt. Die GmbH und Co. KG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Feststellungsbescheid vom 14.08.2002 wurden für die Antragstellerin für 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.630,14 DM aus der Beteiligung an der GmbH und Co. KG festgestellt.