BFH - Beschluss vom 11.11.2008
I B 107/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2353/05

Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. Art. 103 Abs. 1 GG durch Zurückweisung eines Bevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung; Zulässigkeit einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland durch eine in Großbritannien registrierten Rechtsanwaltsgesellschaft Limited mit einem Büro in den Niederlanden und einer Beratungsstelle in Deutschland; Voraussetzungen des Widerrufes der Bestellung eines Steuerberaters gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

BFH, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen I B 107/08

DRsp Nr. 2009/2641

Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. Art. 103 Abs. 1 GG durch Zurückweisung eines Bevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung; Zulässigkeit einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland durch eine in Großbritannien registrierten "Rechtsanwaltsgesellschaft Limited" mit einem Büro in den Niederlanden und einer Beratungsstelle in Deutschland; Voraussetzungen des Widerrufes der Bestellung eines Steuerberaters gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer traten in einem finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf. Die Beschwerdeführerin zu 3. ist eine in Großbritannien registrierte "Rechtsanwaltsgesellschaft Limited" mit einem "Büro" in den Niederlanden und einer "Beratungsstelle" in Deutschland. Ihre Schriftsätze sind vom Beschwerdeführer zu 2. unterzeichnet. In Deutschland ist sie nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft anerkannt.