FG Hamburg - Urteil vom 31.08.2005
V 2/04
Normen:
DVStB § 29 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 217

Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

FG Hamburg, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen V 2/04

DRsp Nr. 2005/19485

Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

Überprüfung der Bewertungen zur Steuerberaterprüfung im Überdenkensverfahren auch hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes.

Normenkette:

DVStB § 29 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2003 - seine erste Wiederholungsprüfung - teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):

1. Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete:Note 4,5

2. Steuern vom Einkommen und Ertrag:Note 5

3. Buchführung und Bilanzwesen: Note 5

Gesamtnote 4,83

In Hamburg bestanden von den 436 Kandidaten, die die schriftliche Prüfung ablegten, 253 (58%) die Steuerberaterprüfung 2003 nicht. An der schriftlichen Prüfung hatten 121 Kandidaten teilgenommen, die sich - wie der Kläger - im zweiten Versuch befanden. Von diesen bestanden 47,9% die schriftliche Prüfung nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Aufstellungen der Beklagten über die Ergebnisse der Steuerberaterprüfungen Hamburg für 1999 bis 2003 (Blatt 99 FG-Akte), über die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2003 in allen Bundesländern (Blatt 97 FG-Akte) und über die Aufgliederung der Rücktritte während der Steuerberaterprüfungen 1994 - 2004 (Blatt 179 FG-Akte) Bezug genommen.