Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten von Arbeitnehmern auf Dienstreisen entgegen der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Regelung des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG zusteht, weil diese Vorschrift gegen die 6. EG -Umsatzsteuer - Richtlinie verstößt.
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für April und Mai 1999 machte die Klägerin Vorsteuern "aus belegmäßig nachgewiesenen Reisekosten der Arbeitnehmer für Übernachtung" in Höhe von 1.825,93 DM (April) und 2.504,73 DM (Mai) geltend. Die geltend gemachte Vorsteuer ist in Höhe von 187,75 DM (April) und 84,26 DM (Mai) in Rechnungen ausgewiesen worden, die nicht die Klägerin als Leistungsempfängerin bezeichnen, sondern auf den Namen von Arbeitnehmern der Klägerin ausgestellt wurden. Die vorgenannten Kosten sind sämtlich durch die Klägerin getragen worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|