FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.09.2000
V 37/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Zum Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen V 37/99

DRsp Nr. 2001/2541

Zum Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

Die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist nur in dem Maße gerechtfertigt, in dem der Arbeitgeber (steuerwirksam) Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbringt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger (Kl.) begehren mit ihrer Klage die steuerliche Berücksichtigung weiterer Vorsorgeaufwendungen, Kinderfreibeträge sowie Haushaltsfreibeträge.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die verheirateten Kl. werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Zum Haushalt der Kl. gehören drei minderjährige Kinder. Außerdem wird ein Kinderfreibetrag für ein weiteres Kind des Kl. begehrt. Der Kl. ist freiberuflich tätig. Die Klin. erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Für das Streitjahr wurden folgende Besteuerungsgrundlagen erklärt:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit Kl. DM Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Klin. DM Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen: Lebensversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, gesamt: 34.009 DM

Auf der Lohnsteuerkarte der Klin. sind folgende Bruttoarbeitslöhne und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingetragen:

A 4 x DM bzw. 2 y DM, B x DM bzw. y DM Beschäftigungszeitraum jeweils 1. Januar bis 31. Dezember 1995.