Streitig ist die Rechtsmäßigkeit eines Sammelaufhebungsbescheides, mit welchem bereits ausgesprochene Freistellungen vom Steuerabzug nach § 50a EStG aufgehoben wurden sowie die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der sich daran anschließenden ursprünglichen Erstattungen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1988 in österreich gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Werberechten.
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