FG Köln - Urteil vom 26.02.2004
2 K 4388/03
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 5 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 1, 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 50a ;

Zum Wahlrecht des Vergütungsgläubigers bei zu Unrecht einbehaltener Quellensteuer

FG Köln, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2 K 4388/03

DRsp Nr. 2004/7243

Zum Wahlrecht des Vergütungsgläubigers bei zu Unrecht einbehaltener Quellensteuer

1. Bei materiell zu Unrecht einbehaltener Abzugssteuer hat der Vergütungsgläubiger ein Wahlrecht, wie er hiergegen vorgehen möchte: entweder mit dem Einspruch gegen die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners oder mit dem Freistellung- und Erstattungsverfahren beim Bundesamt für Finanzen. 2. Mit der Erteilung des Freistellungs- und Erstattungsbescheides ist der Rechtsgrund für die vom Vergütungsschuldner für den Vergütungsgläubiger einbehaltene und abgeführte Quellensteuer entfallen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 5 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 1, 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 50a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtsmäßigkeit eines Sammelaufhebungsbescheides, mit welchem bereits ausgesprochene Freistellungen vom Steuerabzug nach § 50a EStG aufgehoben wurden sowie die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der sich daran anschließenden ursprünglichen Erstattungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1988 in österreich gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Werberechten.