Der Kindergeldbescheid der Beklagten vom 21.02.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018 werden aufgehoben, soweit die Beklagte verfügt hat, dass der zu Gunsten des Klägers für das Kind A festgesetzte Kindergeldanspruch bis einschließlich Juli 2017 als erfüllt angesehen wird. Es wird festgestellt, dass der Kindergeldanspruch des Klägers für das Kind A für die Zeiträume Juni und Juli 2017 nicht durch Weiterleitung der vorherigen Anspruchsberechtigten erloschen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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