FG München - Urteil vom 10.08.2001
13 K 3921/98
Normen:
EStG § 10e ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 7 Abs. 5 Nr. 2 ; EStR 1993 R 44 Abs. 3 ; BGB § 719 ; BGB § 134 ; AO 1977 § 41 Abs. 1 S 1 ; BGB § 569b ; BGB § 581 Abs. 2 ; BGB § 727 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1608

Zum wirtschaftlichen Eigentum bei einem zur alleinigen Nutzung für die Restnutzungsdauer (18 Jahre) überlassenen Einfamilienhaus; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

FG München, Urteil vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 3921/98

DRsp Nr. 2002/1087

Zum wirtschaftlichen Eigentum bei einem zur alleinigen Nutzung für die Restnutzungsdauer (18 Jahre) überlassenen Einfamilienhaus; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

Wird Eheleuten im Rahmen ihrer Beteiligung an einer GbR das alleinige Nutzungsrecht an einem 32 Jahre alten Einfamilienhaus für dessen Restnutzungsdauer von 18 Jahren eingeräumt, sind sie als wirtschaftlicher Eigentümer des ganzen Gebäudes anzusehen, so dass der Anteil am Kaufpreis, der auf das Nutzungsrecht an dem Einfamilienhaus entfällt, nach § 10e EStG begünstigungsfähig ist (Ausführungen zur gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes; Aufwandsverteilungs- und Wertverzehrthese; wirtschaftliches Eigentum an einzelnen Gegenständen eines Gesamthandseigentums; Vererblichkeit des Nutzungsrechts). 1. Die Einkommensteuerbescheide 1993 vom 14. Mai 1996, 1994 vom 11. Juli 1996, 1995 vom 3. Juli 1997 und 1996 vom 4. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 1998 werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 1993 auf 3.602 DM, 1994 auf 2.840 DM, 1995 auf 20.880 DM und 1996 auf 0 DM herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte,